Updated 4 July 2026 · Reviewed by US GAAP Buddy Editorial Team
ASC 450 regelt die Bilanzierung und Offenlegung von Eventualverbindlichkeiten, einschließlich bedingter Verluste. Die Bilanzierung hängt von zwei kritischen Faktoren ab: der Wahrscheinlichkeit des Eintritts und der Schätzbarkeit des Betrags.
Nach ASC 450-20-25-1 sollte eine Rückstellung für eine Eventualverbindlichkeit bilanziert werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Das Schlüsselkonzept ist „wahrscheinlich" gemäß ASC 450-20-20-1, definiert als eine Wahrscheinlichkeit von größer als 50 %. Dies unterscheidet sich von „möglich" (10-50 %) und „entfernt möglich" (unter 10 %). Nur bei „wahrscheinlich" ist eine Bilanzierung erforderlich.
Der erwartete Verlustbetrag muss zuverlässig geschätzt werden können. Dies bedeutet nicht Genauigkeit, sondern eine angemessene Grundlage für eine Schätzung. Nach ASC 450-20-30-1 sollte der beste Schätzwert verwendet werden – entweder der wahrscheinlichste Betrag (wenn ein einzelner wahrscheinlichster Betrag existiert) oder der erwartete Wert (wenn mehrere mögliche Szenarien existieren).
Falls die Wahrscheinlichkeitsschwelle nicht erreicht ist (möglich, aber nicht wahrscheinlich), ist nach ASC 450-20-50-1 lediglich eine Offenlegung erforderlich, keine Bilanzierung. Die Offenlegung sollte die Art der Eventualverbindlichkeit, eine Schätzung des möglichen Ausfluss und Unsicherheitsfaktoren beschreiben.
Typische Szenarien sind Rechtsstreitigkeiten, Produkthaftungsansprüche, behördliche Ermittlungen und Rückrufe. Bei einem Rechtsstreit mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit des Klägers und estimierbarem Schadensersatz ist eine Rückstellung erforderlich. Bei frühen Verfahrensstadien oder ungewisser Prognose ist nur Offenlegung angezeigt.
Die jüngste Aktualisierung (August 2022) verfeinerte die Definition von Verpflichtungen und betont die Unterscheidung zwischen unvermeidlichen Verpflichtungen und bloßen Erwartungen künftiger Ausgaben.
Die korrekte Anwendung dieser Kriterien erfordert professionelles Urteilsvermögen, insbesondere bei der Wahrscheinlichkeitsbewertung und Betragschätzung.