ASC 805 Identifizierbare Vermögenswerte bei Erwerb — Kernregel
Bei einem Geschäftszusammenschluss müssen identifizierbare Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbstag erfasst werden, unabhängig davon, ob sie in den Abschlüssen des Zielunternehmens zuvor erfasst wurden (ASC 805-20-30-1).
Wie ASC 805 Identifizierbare Vermögenswerte bei Erwerb Funktioniert
- Identifizierungskriterium: Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden als identifizierbar eingestuft, wenn sie separierbar sind oder auf vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Grundlagen beruhen (ASC 805-20-30-5). Dies umfasst immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Kundenlisten, Technologie und bestehende Verträge, die in der Bilanz des Zielunternehmens möglicherweise nicht erfasst waren.
- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Alle identifizierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden mit ihrem beizulegenden Zeitwert am Erwerbstag bewertet (ASC 805-20-30-1). Der beizulegenden Zeitwert wird anhand von Markttransaktionen, Bewertungsmethoden oder vergleichbaren Transaktionen ermittelt.
- Erfassung zum Erwerbstag: Die Erfassung erfolgt zum Erwerbstag als Datum der tatsächlichen Kontrolle über das erworbene Unternehmen (ASC 805-20-25-1). Alle identifizierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden in diesem Moment aktiviert oder passiviert, unabhängig von vorherigen Bilanzierungspraktiken.
- Ausschluss von erworbenen Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, die nicht erfüllt sind oder keinen wirtschaftlichen Vorteil bieten, werden ausgeschlossen. Allerdings werden bedingte Gegenverpflichtungen des Erwerbers berücksichtigt (ASC 805-20-30-25).
- Schulden und latente Steuerpflichten: Schulden werden zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Latente Steuern entstehen durch Unterschiede zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Steuerwert von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (ASC 805-20-30-23 und ASC 740-10-25-2).
- Goodwill als Residuum: Der Goodwill ergibt sich als Differenz zwischen der Gegenleistung und dem Netto-Beizulegenden Zeitwert der identifizierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (ASC 805-20-30-1). Dies ist kein eigenständig bewerteter Vermögenswert, sondern die Residualgröße.
ASC 805 Identifizierbare Vermögenswerte bei Erwerb — Praktisches Beispiel
Ein Unternehmen (Erwerber) erwirbt ein anderes Unternehmen (Zielunternehmen) für eine Gegenleistung von 50 Mio. USD. Die identifizierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert sind:
- Sachanlagen: 12 Mio. USD
- Kundenliste (immaterieller Vermögenswert): 8 Mio. USD
- Marke (immaterieller Vermögenswert): 15 Mio. USD
- Schulden: (10 Mio. USD)
- Latente Steuerpflichten: (3 Mio. USD)
- Netto identifizierbare Vermögenswerte: 22 Mio. USD
Goodwill = 50 Mio. USD – 22 Mio. USD = 28 Mio. USD
Journaleinträge am Erwerbstag
| Konto | Sollseite | Habenseite |
|---|
| Sachanlagen | 12.000.000 | |
| Kundenliste | 8.000.000 | |
| Marke | 15.000.000 | |
| Goodwill | 28.000.000 | |
| Schulden | | 10.000.000 |
| Latente Steuerpflichten | | 3.000.000 |
| Bargeld/Gegenleistung | | 50.000.000 |
ASC 805 Identifizierbare Vermögenswerte bei Erwerb — Häufige Fehler
- Unvollständige Identifikation immaterieller Vermögenswerte: Viele Praktiker übersehen identifizierbare immaterielle Vermögenswerte wie Kundenlisten, Technologien oder Softwarelizenzen, die nicht in der Bilanz des Zielunternehmens erfasst waren. Dies führt zu überhöhtem Goodwill und Abschreibungsfehlern in den Folgejahren.
- Verwechslung mit Konzernwertabschreibung: Der Goodwill nach ASC 805 ist nicht automatisch abzuschreiben, sondern jährlich auf Werthaltigkeitsverluste zu testen (ASC 350-20-35-1). Direkte planmäßige Abschreibung verstößt gegen die Standards und führt zu Prüfungsfehlern.
- Anwendung der Alt-GAAP-Regeln: Einige Unternehmen vergessen, dass unter ASC 805 (seit 2009) alle identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert erfasst werden, nicht zu Takeover-Werten oder historischen Kosten. Die Verwechslung mit Pooling-of-Interests-Methoden ist häufig.
Wichtigste Codifizierungsverweise
- ASC 805-20-30-1: Hauptregel zur Erfassung und Bewertung identifizierbarer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- ASC 805-20-30-5: Kriterien für die Identifizierbarkeit (Separierbarkeit und rechtliche Grundlagen)
- ASC 805-20-25-1: Bestimmung des Erwerbstages
- ASC 805-20-30-23: Behandlung von Schulden und Finanzinstrumenten
- ASC 350-20-35-1: Spätere Goodwill-Bewertung und Werthaltigkeitstests
- ASC 740-10-25-2: Latente Steuern im Zusammenhang mit Geschäftszusammenschlüssen